Gesetze / Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
StmStbAusbV§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/14#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/14#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.