Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz

StipG

§ 5 Umfang der Förderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/5#abs-1 (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/5#abs-2 (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/5#abs-3 (3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgesetzes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 § 6