Gesetze / Stipendienprogramm-Gesetz
StipG§ 11 Aufbringung der Mittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Frankfurt am Main, 04.02.2014 – 3 K 1058/12.FZitiert von 1
- BFH, 28.09.2022 – X R 21/20 · Besteuerung eines Promotionsstipendiums
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/11#abs-1 (1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/11#abs-2 (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittelgebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser vom Bund pro Stipendium um einen Betrag von 150 Euro aufgestockt. Der Bund trägt sonstige Zweckausgaben der Hochschulen pauschal in Höhe von 7 Prozent der privaten Mittel, die zur Erreichung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 je Hochschule höchstens eingeworben werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/11#abs-3 (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen dieser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten Stipendien können solche sein, die die privaten Mittelgeber mit einer Zweckbindung versehen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/11#abs-4 (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hochschule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise.