Gesetze / Stimmrechtsmitteilungsverordnung

StimmRMV

§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP) nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.

§ 3 § 5