Gesetze / Stimmrechtsmitteilungsverordnung

StimmRMV

§ 4 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die Bundesanstalt

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/4#abs-1 (1) Eine elektronische Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt hat ausschließlich unter Nutzung des dafür vorgesehenen Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ auf der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP)[1] nach den näheren Bestimmungen gemäß § 5 zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StimmRMV/4#abs-2 (2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.

1 Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Die BaFin » Service » MVP Portal“.

§ 3 § 5