Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

StiftGBbg

§ 4 Anerkennung, Zuständige Behörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/4#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftGBbg/4#abs-3 (3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

§ 3 § 5