Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg
StiftGBbg§ 3 Steuerbegünstigte Stiftungen
Stand: 30.07.2026
Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.