Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ StiftG-EUV § 19 Gleichstellungsbeauftragte; Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte Stand: 30.07.2026 Brandenburg Die Beauftragten nach den §§ 68 und 69 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr.