Die Beauftragten nach den §§ 68 und 69 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr.
Die Beauftragten nach den §§ 68 und 69 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr.