§ 19 StiftG-EUV (Brandenburg) — Gleichstellungsbeauftragte; Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beauftragten nach den §§ 68 und 69 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nehmen ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Organen der Hochschule und der Stiftung wahr.