Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 15 Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/15#abs-1 (1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/15#abs-2 (2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/15#abs-3 (3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.

§ 14 § 16