Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 14 Vermögensverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/14#abs-1 (1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/14#abs-2 (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten; es sei denn, daß die Satzung eine Ausnahme zuläßt und der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/14#abs-3 (3) Bei der Verwaltung von Stiftungen sind die Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung einzuhalten.

§ 13 § 15