Gesetze / Stiftungsgesetz

StiftBTG

§ 16 Versagung der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/16#abs-1 (1) Die Genehmigung ist zu versagen:

a)
wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde;
b)
wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/16#abs-2 (2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.

§ 15 § 17