Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
StepVG§ 9 Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/9#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/9#abs-2 (2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.