Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
StepVG§ 8 Widerspruchsausschuss
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/8#abs-1 (1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/8#abs-2 (2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/8#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.