Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

StepVG

§ 7 Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-1 (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-2 (2) Der Ausschuss besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und
2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-3 (3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-4 (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-5 (5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/7#abs-6 (6) Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.

§ 6 § 8