Gesetze / Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

StepVG

§ 3 Finanzierung der Stiftung

Stand: 01.07.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/3#abs-1 (1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/3#abs-2 (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/3#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.

§ 2 § 4