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# § 3 StepVG — Finanzierung der Stiftung

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte  
Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Diese Mittel können für Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag erlassenen Richtlinie verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 3 StepVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StepVG/3

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