Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 37 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. 2020 I S. 2760
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.