Gesetze / Standortauswahlgesetz

StandAG

§ 30 Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

§ 29 § 31