Gesetze / Standortauswahlgesetz
StandAG§ 18 Untertägige Erkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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