Gesetze / Stabilisierungsmechanismusgesetz
StabMechG§ 5 Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 28.02.2012 – 2 BvE 8/11Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium (Stabilisierungsmechanismusgesetz i. d. F. vom 9. Oktober 2011)Zitiert von 36
- BVerfG, 27.10.2011 – 2 BvE 8/11Übertragung von Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages auf ein Sondergremium (Stabilisierungsmechanismusgesetz i.d.F. vom 9. Oktober 2011); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der BundesregierungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-1 (1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat schriftlich. Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-3 (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Deutsche Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-4 (4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates auf Notmaßnahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität übermittelt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag binnen sieben Tagen nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Abschätzung der finanziellen Folgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-5 (5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-6 (6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnahmen des Deutschen Bundestages und des Haushaltsausschusses bei den Verhandlungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StabMechG/5#abs-7 (7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen Bundestages unverzüglich nach.