Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

StabG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/16#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/16#abs-2 (2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.

§ 15 § 17