Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 16.05.2001 – 6/99Kommunaler Finanzausgleich: Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen sowie der Sonderregelung für die Stadt Göttingen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/16#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/16#abs-2 (2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.