Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 17
Stand: 10.06.2019
Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 StabG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 30.08.2017 – VG 5 K 360/12Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16Anforderungen an die Änderung eines Eilbeschlusses wegen veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 113
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.