Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern
StaatsschuldbuchgesetzArt 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/2#abs-1 (1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:
In Abteilung A:
Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/2#abs-2 (2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.