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Staatsschuldbuchgesetz

Art 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/2#abs-1 (1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:

In Abteilung A:

Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/2#abs-2 (2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.

Art 1 Art 3