Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern
StaatsschuldbuchgesetzArt 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/3#abs-1 (1) Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/3#abs-2 (2) Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
des Bundes
der Freistaat Bayern
des Bundesministeriums
das Staatsministerium
des Bundesschuldbuchs
das Schuldbuch des Freistaates Bayern
der Bundeswertpapiere
die Emissionen des Freistaates Bayern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/3#abs-3 (3) Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.