Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern

Staatsschuldbuchgesetz

Art 1 Staatsschuldbuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/1#abs-1 (1) Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/1#abs-2 (2) Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt.

Art 2