Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern
StaatsschuldbuchgesetzArt 1 Staatsschuldbuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/1#abs-1 (1) Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatsschuldbuchgesetz/1#abs-2 (2) Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt.