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Art 2 Staatsschuldbuchgesetz (Bayern) — Inhalt des Staatsschuldbuchs

Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:

In Abteilung A:

Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – kann mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.