Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Staatshaftungsgesetz

§ 9 Materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Staatshaftungsgesetz/9#abs-1 (1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder

kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und

schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über

die Haftung der Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Staatshaftungsgesetz/9#abs-2 (2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder

kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und

vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der

Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen

werden.

§ 8 § 10