Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 10 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines
ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.