Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik
Staatshaftungsgesetz§ 8 Leistung des Schadensersatzes
Stand: 01.08.2026
Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den
finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu
leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht
haben.