(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder
kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und
schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über
die Haftung der Arbeitnehmer.
(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder
kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und
vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der
Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen
werden.