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§ 8 Staatshaftungsgesetz (Brandenburg) — Leistung des Schadensersatzes

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schadensersatz ist aus den Haushaltsmitteln oder den

finanziellen Fonds des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung zu

leisten, deren Mitarbeiter oder Beauftragte den Schaden rechtswidrig verursacht

haben.