Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 84 Antrag und erste Entscheidung
Stand: 17.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/84#abs-1 (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückgenommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c § 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/84#abs-2 (2) Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfahren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen, sind in der ersten Entscheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht, anzugeben:
Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art des Verfahrens fest. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 84 StaRUG →
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Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 84 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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