Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

StaRUG

§ 71 Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan

Stand: 01.01.2021

InsolvenzrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/71#abs-1 (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, deren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als bestritten ausgewiesen sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/71#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Restrukturierungsgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/71#abs-3 (3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Fall eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/71#abs-4 (4) Bestand für die einer Planregelung unterliegende Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel, tritt der rechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan an dessen Stelle; die weitere Vollstreckung aus dem früheren Titel ist insoweit unzulässig.

§ 70 § 72