Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 102 Hinweis- und Warnpflichten
Stand: 01.01.2021
Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 102 StaRUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.06.2023 – IX ZR 56/22Einbeziehung eines Dritten in Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen BeratungsvertragsZitiert von 1
- OLG Hamm, 17.06.2026 – 8 U 3/25
- OLG Köln, 12.08.2021 – 18 U 197/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.