Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studierendenwerksgesetz

StWG

§ 13 Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 12 § 14