Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studierendenwerksgesetz
StWG§ 12 Finanzierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/12#abs-1 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans stehen den Studierendenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,
2. staatliche Zuschüsse,
3. Sozialbeiträge der Studierenden,
4. Zuwendungen Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/12#abs-2 (2) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Studierendenwerken Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/12#abs-3 (3) Die Verteilung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb auf die Studierendenwerke regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/12#abs-4 (4) Als Nachweis der Verwendung gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesrechnungshof dient der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Abschluss. Die Aufsichtsbehörde prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/12#abs-5 (5) Sozialbeiträge nach Absatz 1 Nummer 3 werden durch die Studierendenwerke auf Grund einer Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder der Rückmeldung der Studierenden fällig und werden von den Hochschulen für die Studierendenwerke kostenlos eingezogen.