Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 168 § 170