Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 57 Weisungen
Stand: 01.04.2026
Für vollzugsöffnende Maßnahmen können Gefangenen Weisungen erteilt werden. Insbesondere können die Gefangenen angewiesen werden,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder die Ordnung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
3. Kontakte mit bestimmten Personen oder Gruppen oder bestimmte Orte zu meiden,
4. sich den Opfern und deren Wohnbereich nicht zu nähern,
5. bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen,
6. Alkohol oder andere berauschende Stoffe zu meiden oder
7. Proben zur Überwachung einer Weisung nach Nummer 6 in einer Anstalt oder bei einer anderen bestimmten Stelle abzugeben.
Abschnitt 11
Entlassung und soziale Eingliederung
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 29.04.2022 – 1 Vollz (Ws) 76/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.06.2024 – III-1 Vollz 79/24
- OLG Hamm, 04.05.2022 – 1 Vollz(Ws) 99+100/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.