Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 21 Schriftwechsel
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/21#abs-1 (1) Die Anstalt vermittelt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/21#abs-2 (2) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 VollzStrafvollzug: Rechtswidrigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen der Versendung von mit Ejakulat benetzten Papierseiten im Rahmen des Schriftwechsels Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.03.2024 – 13 B 1174/23Zitiert von 2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 – VerfGH 23/21.VB-2
- LG Arnsberg, 16.09.2020 – IV-2 StVK 256/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.