Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

StVollzG NRW

§ 21 Schriftwechsel

Stand: 01.04.2026

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/21#abs-1 (1) Die Anstalt vermittelt die Absendung und den Empfang der Schreiben der Gefangenen. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/21#abs-2 (2) Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben.

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