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StVollzG NRW

§ 22 Überwachung des Schriftwechsels

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/22#abs-1 (1) Eingehende und ausgehende Schreiben werden durch Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände kontrolliert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/22#abs-2 (2) Der Schriftwechsel der Gefangenen darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist.

§ 21 § 23