Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg
StV_MDWaStr_Bay_D§ 3 Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/3#abs-1 (1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/3#abs-2 (2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau–km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/3#abs-3 (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/3#abs-4 (4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.