Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg

StV_MDWaStr_Bay_D

§ 1 Erklärung zur Bundeswasserstraße

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/1#abs-1 (1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar:

1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt,

2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim,

3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0.435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/1#abs-2 (2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StV_MDWaStr_Bay_D/1#abs-3 (3) Der Bundesminister für Verkehr wird durch Rechtsverordnung die freigegebenen Teilstrecken in die Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes als dem allgemeinen Verkehr dienende Bundeswasserstraßen aufnehmen.

§ 2