Gesetze / Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO StVZOAusnV 15 Eingangsformel Stand: 10.06.2019 Bund Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: