Gesetze / Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO

StVZOAusnV 15

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZOAusnV%2015/1#abs-3 (3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.

§ 2