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Eingangsformel StVZOAusnV 15

Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: