Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BayObLG, 05.08.2025 – Verg 2/25 e
- Vergabekammer Südbayern, 20.01.2025 – 3194.Z3.3_01-24-42
- VGH Bayern, 17.10.2024 – 11 CS 24.1484Zitiert von 6
- VG Würzburg, 13.08.2024 – W 6 S 24.1330
- LG Wuppertal, 30.06.2022 – 9 S 48/22
- BGH, 13.04.2023 – 4 StR 439/22Promille-Grenzwert bei einem E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/hZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.06.2025 – 43/22
- VGH Bayern, 07.09.2023 – 11 CS 23.1298Zitiert von 8
- VGH Bayern, 15.03.2023 – 11 CS 23.59Zitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 63a StVZO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63a StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/63a#abs-1 (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/63a#abs-2 (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/63a#abs-3 (3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.