Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 63 StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 10.11.2021 – 5 AZR 334/21Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-KontrolleZitiert von 10
- VGH Bayern, 17.10.2024 – 11 CS 24.1484Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
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