Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/59a#abs-1 (1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/59a#abs-2 (2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.

§ 59 § 60