Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage – in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/54?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 54 aufgehoben und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.